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Satzung

Förderverein Tango argentino e.V.

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr


  1. Der Verein führt den Namen „ Förderverein Tango argentino “. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „ e.V “. führen.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Görlitz/Sachsen.

  3. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.10 und geht bis zum 30.09 des folgenden Jahres.

§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit des Vereins



  1. Der Förderverein Tango argentino e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur( Tango argentino ).

  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung der Kultur des Tango argentino in musikalischer Form in der Region Schlesien/Lausitz. Argentinischer Tango soll hier eingeführt und etabliert werden. Dazu werden Konzerte u.ä. veranstaltet sowie die musikalische Weiterbildung der Kinder und Jugendlichen gefördert.

  4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

  7. Finanzielle Ausgaben, welche für die Belange des Vereins ausgelegt wurden, werden in tatsächlicher und nachgewiesener Höhe erstattet.

  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft



  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährig natürliche Person werden.

  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann mit 2/3 Mehrheit

über die Aufnahme.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft



  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

  3. Ein Mitglied kann durch 2/3 Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder

b) mehr als 1/2 Jahr mit der Zahlung seiner Migliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Auschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.



§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Tango Fördervereinesaktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Tango Fördervereines zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Fördervereines Tango durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

1. Jedes Mitglied hat eine Jahresgebühr zum 01.10.zu entrichten. Letzte Zahlungsfrist ist der 01.04. des folgenden Jahres.

2. Die Höhe derMitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts

2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.

3. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer vonzwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassungentscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderungen der Satzung

b) die Auflösung des Vereins

c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2, Satz 3, sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein

d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands

e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des

Vorstandes

f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

  1. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.



  1. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.



  1. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzubehalten und eine Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.



  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungleiter geleitet.

  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähgikeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.



  1. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit 2/3 Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von 2/3, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

  2. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

  3. Die Mitgliederversammlung wählt die einzelnen Mitglieder des Vorstandes mit 2/3 der anwesenden Mitgliederstimmen.

  4. Über für den Verein wichtige Fragen, z.B. Beitragserhöhung, geplante Veranstaltungen, Präsents des Vereins im Kulturleben der Region etc., beschließen die anwesenden Vereinsmitglieder mit 2/3 Mehrheit mit vorhergehender Diskussion zur Konsensfindung.

§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liqudatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Freundeskreis der der Musikschule „Johann Adam Hiller “Görlitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Musik zu verwenden hat.

3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähgikeit verliert.


Alexander Göpfert              Anja Konjen

Katrin Wehle                      Helfried Knopsmeier

Uwe Konjen                       Claudia Schreiter

Karen Göpfert                    Görlitz, den 21.08.09