Satzung Förderverein Tango argentino e.V. §1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit des Vereins
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
über die Aufnahme. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder b) mehr als 1/2 Jahr mit der Zahlung seiner Migliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Auschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder1.Jedes Mitglied hat das Recht, bei der Unterstützung des Tango Fördervereinesaktiv mitzuwirken und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. 2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Tango Fördervereines zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Fördervereines Tango durch seine Mitarbeit zu unterstützen. § 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge1. Jedes Mitglied hat eine Jahresgebühr zum 01.10.zu entrichten. Letzte Zahlungsfrist ist der 01.04. des folgenden Jahres. 2. Die Höhe derMitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. § 7 Organe des VereinsOrgane des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. § 8 Vorstand1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung. b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts 2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. 3. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. 4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer vonzwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen. 5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassungentscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 6. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben. § 9 Mitgliederversammlung1. die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: a) Änderungen der Satzung b) die Auflösung des Vereins c) die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Nr. 2, Satz 3, sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
§ 10 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liqudatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft. 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Freundeskreis der der Musikschule „Johann Adam Hiller “Görlitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Musik zu verwenden hat. 3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähgikeit verliert. Alexander Göpfert Anja Konjen Katrin Wehle Helfried Knopsmeier Uwe Konjen Claudia Schreiter Karen Göpfert Görlitz, den 21.08.09
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